Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen der BPG Containervermietung Berlin GmbH

  • 1 Geltungsbereich / Allgemeines

Für alle Verkaufsgeschäfte gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen, sowie diese allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Firma BPG Containervermietung GmbH (nachfolgend ,,BPG“ genannt).

Abweichende   Bedingungen   des   Kunden   gelten   nur   mit   ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens der BPG.

Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG sowohl für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, als auch für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

 

  • 2 Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote der BPG sind unverbindlich. Der Kunde wird durch das ihm zugehende unverbindliche Angebot der BPG aufgefordert, selbst ein Angebot und damit seine Willenserklärung abzugeben. Das Angebot des Kunden gegenüber der BPG ist verbindlich. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die BPG berechtigt, dieses Vertragsangebot unverzüglich nach seinem Zugang bei der BPG anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung und/oder Montage/Installation des Kaufobjekts, an den Kunden erklärt werden. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

Der Umfang der beiderseitigen Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung durch die BPG. Nebenabreden und Änderungen gelten nur, wenn sie durch die BPG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

  • 3 Beschaffenheit, Garantie, gebrauchte und neue Ware, Beschaffungsrisiko

Es bedarf einer schriftlichen Erklärung durch die BPG zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht. Die BPG übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit der Kaufsache, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Für die Übernahme einer Garantie durch die BPG, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht, bedarf es ebenfalls einer schriftlichen Erklärung durch die BPG.

Sämtliche Angaben, Abbildungen oder Zeichnungen der Ware in Anzeigen, Prospekten, im Internet oder sonstigen Angebotsunterlagen, sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie werden nur verbindlich, wenn sie von der BPG ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls richtet sich die Beschaffenheit nur nach den Angaben im Vertrag.

Gebrauchte Ware wird in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den sie bei Übergabe an den Kunden aufweist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere typische Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen („Verschleißschäden“). Zur gebrauchten Ware gehören auch Austauschteile, also aufbereitete gebrauchte Ersatzteile, die eine verminderte Restlebensdauer aufweisen. Neu ist eine Ware hingegen, wenn sie noch nicht in Betrieb genommen wurde, wobei das Baujahr für die Einstufung als neue Sache nicht maßgeblich ist.

Die BPG trifft keine Beschaffungspflicht, soweit eine solche im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Deshalb übernimmt die BPG kein Beschaffungsrisiko, auch nicht in dem Fall, dass nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch die BPG bedarf es einer schriftlichen Erklärung der BPG.

 

  • 4 Leistungserbringung durch die BPG, Verzug, Unmöglichkeit

Im Fall von vertraglich vereinbarten Leistungsfristen oder Übergabeterminen, handelt es sich um unverbindliche Angaben. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass verbindliche Liefer- oder Übergabetermine geschlossen sind, ist eine schriftliche Erklärung der BPG erforderlich.

Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Bewirkung der geschuldeten Leistung seitens der BPG, aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, verschiebt sich die Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Die BPG wird den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer informieren.

Gerät die BPG mit der Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er der BPG zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gelten die §§ 5, 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung durch die BPG. 

Soweit die von der BPG geschuldete Leistung nicht verfügbar ist, ist die BPG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und die BPG diese nicht zu vertreten hat. Die BPG ist insoweit verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

 

  • 5 Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden

Aufgrund einer Pflichtverletzung der BPG, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die BPG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB ist ausgeschlossen. Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte, soweit im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Soweit ein Vertrag aus von Kunden zu vertretenden Gründen, oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat die BPG Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 6 Abnahme, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Eine Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort, oder wenn hierzu nichts vereinbart ist, in der Niederlassung der BPG. Dies ist jeweils der Erfüllungsort. Falls der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf) wünscht, trägt der Kunde die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch anfallende Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

Im Fall eines Versendungskaufs wird der Transporteur und die Art der Versendung durch die BPG bestimmt, soweit nicht abweichendes vereinbart wird. Hierbei schuldet die BPG nicht die Wahl der kostengünstigsten oder schnellsten Versandart und haftet nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Der Kunde hat beim Versendungskauf auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die BPG oder ein Transporteur den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Etwaige durch den Kunden zu vertretene Verzögerungskosten die der BPG oder dem Transporteur entstehen, hat der Kunde zu tragen. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung des Kunden als Nachweis einer solchen Anweisung erforderlich. Der Kunde trägt die Kosten der Transportversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Gefahr der Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die BPG den Transport veranlasst, oder die Kosten des Transports übernommen hat.

Verzögert sich die Leistung der BPG aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, oder gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, kann die BPG Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens verlangen (z.B. Lager- und Transportkosten). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die BPG in solchen Fällen kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erfüllt der Kunde seine Annahmeverpflichtung nicht, hat die BPG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.

Die Lieferungspflicht der BPG ist hierbei lediglich mit einer untergeordneten Montageverpflichtung verbunden, wobei gerade nicht die Montage die Funktionalität der Anlage sicherstellt.

 

  • 7 Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rücktritt der BPG, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

Der vom Kunden zu zahlende Endpreis wird auf der Basis der bei Vertragsschluss geltenden Nettopreise der BPG zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet, soweit nicht anders vereinbart. 

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart, haben Zahlungen in Euro zu erfolgen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der BPG ganz oder teilweise in Verzug, oder verstößt er trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG, ist die BPG berechtigt:

– nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten;

– Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

– dem Kunden eine weitere Nutzung des Kaufobjekts zu untersagen;

– auch bereits ohne Kündigung die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen;

– alle noch nicht fälligen Beträge sofort zahlbar zu stellen, oder/und,

– den Kaufvertrag fristlos zu kündigen und die gegebenenfalls bereits zur Verfügung gestellten Gegenstände auf Kosten des Kunden sofort zurückzunehmen, oder/und,

– die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

Die BPG ist in diesen Fällen berechtigt, die Kaufgegenstände nach Ankündigung auf Kosten des Kunden, der den Zutritt zur Kaufsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

Die BPG ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der BPG auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde vor oder nach Vertragsabschluss die zwangsvollstreckungsrechtliche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Ein Rücktritt ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn die BPG dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich ist. Wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, ist die BPG zum Vertragsrücktritt berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

Im Fall des Vertragsrücktritts hat die BPG Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an die BPG angemietet hätte. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der BPG kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt der BPG vorbehalten.

 

  • 8 Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot

Die Aufrechnung gegen Forderungen der BPG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Soweit der Kunde Unternehmer ist, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 369 bis 372 HGB. Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der BPG und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

Eine Aufrechnung des Kunden gegen den Vergütungsanspruch der BPG für mangelhafte oder unvollständige Leistungen mit berechtigten Gegenansprüchen wegen zustehender Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten, oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, bleiben unberührt. Dabei kann der Kunde jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die BPG ist nur mit Zustimmung der BPG möglich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der BPG erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden. Als Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der BPG erforderlich.

 

  • 9 Mängelansprüche und Verjährung

Soweit sich aus den Regelungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG nichts anderes ergibt, richtet sich eine Haftung der BPG für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ob ein Sachmangel vorliegt, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass:

– eine Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch montiert wurde, oder

– eine Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde, oder

– eine Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde, oder

– eine Ware vom Kunden oder Dritten ohne Zustimmung von der BPG zuvor verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde, oder

– falsche Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene Ersatzteile), oder

– ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden Einflüssen ausgesetzt wurde (z.B. physischen, chemischen, elektrischen), oder

– frühere Mängel oder Schäden der BPG nicht unverzüglich angezeigt wurden.

 

Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen die BPG zudem den nun nachfolgenden Einschränkungen in diesem Abschnitt. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG, oder Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. 

Sollte der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit einer Ware übernommen haben, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen die BPG zu. Falls Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt, kann die BPG die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Die BPG ist zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden. Für sämtliche öffentlichen Äußerungen Dritter (insbesondere des Herstellers) beispielsweise in Anzeigen und Werbeaussagen übernimmt die BPG keine Haftung.

Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind offensichtliche Mängel der BPG unverzüglich nach der Abnahme anzuzeigen. Diese Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.

Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, ist die BPG zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Die BPG kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen und der Kunde ist in einem solchen Fall berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Unberührt bleibt das Recht der BPG, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

 

Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- und Aufwendungsersatz gemäß § 10 der hiesigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG zu verlangen, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder der BPG unzumutbar ist, oder eine der BPG vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die BPG eine Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Es besteht jedoch kein Rücktrittsrecht wegen eines unerheblichen Mangels.

Jede weitergehende Haftung der BPG für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die BPG einen solchen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, besteht nicht, soweit nicht anders vereinbart und vor Ausführung durch die BPG schriftlich bestätigt.

Soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden die gesetzlichen Bestimmungen. Ist jedoch der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr nach Abnahme. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird. Die hier geregelten Verjährungsfristen gelten nicht, soweit die BPG einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ferner gelten die Verjährungsregelungen nicht, soweit Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend des § 10 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG, oder Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden, oder wenn das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

 

  • 10 Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden

Die Haftung der BPG auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BPG. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BPG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die BPG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der BPG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die BPG nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern die BPG bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen die BPG für fahrlässige oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte sind) haftet. Ein Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der BPG für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden und Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen arglistiger verschwiegener Mängel oder aus einer von der BPG übernommenen Beschaffenheitsgarantie, sowie in anderen Fällen, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind. 

 

  • 11 Eigentumsvorbehalt

Die BPG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Darüber hinaus steht der Eigentumsübergang unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der BPG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind, soweit der Kunde Unternehmer ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Unternehmer). Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums zusätzlich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises voraus, dass alle bei Vertragsschluss bereits bestehenden Forderungen der BPG gegen den Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Verbraucher). Zudem müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Kaufsache beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Kaufsache) vollständig bezahlt sein. Sobald sämtliche durch den Eigentumsvorbehalt (samt erweiterten Vorbehalt bei Unternehmern/Verbrauchern) gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Kaufsache über.

 

  • 12 Nebenabreden, Salvatorische Klausel

Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der BPG. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

 

  • 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BPG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG),

 

 

 

 

Stand: 09.01.2023

 

 

 

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