Allgemeine Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der BPG Containervermietung Berlin GmbH

  • 1 Geltungsbereich / Allgemeines

Für die Vermietung von Mietsachen der BPG Containervermietung Berlin GmbH (nachfolgend ,,BPG“ genannt), gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen, sowie diese allgemeinen Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BPG. Die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen gelten vorrangig. Abweichende   Bedingungen   des   Mieters   gelten   nur   mit   ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens der BPG. Diese allgemeinen Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Mietgeschäfte mit dem Mieter und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Hiervon ausgenommen sind die individuell vereinbarten Preise bei Vertragsschluss.

 

  • 2 Angebot, Vertragsschluss, Konstruktions- und Formänderungen

Die Angebote der BPG sind unverbindlich. Der Kunde wird durch das ihm zugehende unverbindliche Angebot der BPG aufgefordert, selbst ein Angebot und damit seine Willenserklärung abzugeben. Das Angebot des Kunden gegenüber der BPG ist verbindlich. Die BPG wird nach Zugang des Angebots des Kunden unverzüglich entscheiden, ob sie das Angebot annimmt oder ablehnt. Die Annahme erfolgt schriftlich.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die BPG berechtigt, dieses Vertragsangebot unverzüglich nach seinem Zugang bei der BPG anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung und/oder Montage/Installation des Mietobjekts, an den Mieter erklärt werden.

Jegliche Inhalte des Angebots, abgegeben durch den Kunden, wie zum Beispiel die Änderung der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder Sonstiges, können durch die BPG bis zur Annahme des Angebots, verändert werden. In diesem Fall handelt es sich um die Ablehnung des Angebots des Kunden in Verbindung mit einem neuen verbindlichen Angebot der BPG, welches der Kunde innerhalb von 7 Tagen annehmen oder ablehnen kann.

Konstruktions- und Formänderungen, auch nach Vertragsabschluss, bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Mieter zumutbar ist. Zumutbar ist eine Abweichung, so lange das geänderte Produkt in den als maßgeblich ausgewiesenen Leistungsmerkmalen dem ursprünglichen Produkt entspricht.

 

  • 3 Mietzeit und Kündigungsfristen

Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung der Mietsache an den vereinbarten Standort. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich in der Zeit Montag bis Freitag (07:00 Uhr – 17:00 Uhr). Der Tag der Anlieferung gilt als vollständiger Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein. Ist eine feste Mietdauer nicht vereinbart, so gilt eine Mindestmietzeit von einem Monat und danach eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den § 3 bis einschließlich § 14 dieser Bestimmungen und sind insbesondere bei Rückgabe an eine fristgerechte Freimeldung gebunden.

Ist der Mietvertrag über eine feste Mietzeit abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht ordentlich kündbar. Von der Regelung ausgenommen ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, gem. § 543 Abs. 1 BGB. Sollte die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit weiterhin durch den Mieter genutzt werden, so verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, soweit dem nicht durch die BPG widersprochen wird. Der Mietvertrag ist dann mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beiderseits ordentlich kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich die BPG vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.

Kündigt oder storniert der Mieter vorzeitig vor Auslieferung der Mietsache, ohne dass die Kündigung/Stornierung von der BPG zu vertreten ist, steht es der BPG frei, eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe nachfolgender Staffel zu verlangen:

 

– ab 4 Wochen vor Mietbeginn 10% der Gesamtsumme der ersten 2 Monate;

– ab 2 Wochen vor Mietbeginn 50% der Gesamtsumme der ersten 2 Monate;

– weniger als 1 Woche vor Mietbeginn 75% der Gesamtsumme der ersten 2 Monate.

 

Die hier vorstehenden Wochenangaben beziehen sich auf die Anzahl der Wochen vor vereinbartem Vertragsbeginn. Die Bearbeitungsgebühren werden auf Basis des Netto-Angebotspreises ermittelt, im Falle von längerfristigen Mietverträgen auf Basis des für die vereinbarte Mindestmietzeit geltenden Netto-Mietzinses. Der BPG steht es frei, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Mieter steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

  • 4 Mietzins, Berechnung und Zahlung der Miete, Zahlungsverzug

Grundlage für die Berechnung der Mieten sind ausschließlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise der BPG, sowie vertragliche Vereinbarungen. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Leistungen der BPG sind nicht skontierfähig.

Die Zahlung der Mieten erfolgt monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3 Werktag eines Monats, wenn nichts anderweitiges vertraglich vereinbart ist. Die Berechnung erfolgt für volle Monate. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung anteilig kalendertäglich. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Dies gilt für alle Monate, unabhängig davon, ob diese mehr oder weniger als 30 Tage haben.

Der Mietpreis enthält keine Kosten für Transport, Auf- und Abbau, Umbauten und verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe.

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der BPG besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die BPG zusteht.

Die BPG berechnet bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sowie die Kosten einer Bonitätsauskunft. Für jede schriftliche Mahnung berechnet die BPG Mahn- und Verwaltungskosten in Höhe von 5,00 EUR, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des BGB handeln sollte und in allen anderen Fällen in Höhe von 40,00 EUR, soweit der Mieter nicht nachweist, dass der BPG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • 5 Vorleistungen des Mieters bei Anlieferung, Genehmigung

Der Mieter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anlieferung am Standort zu schaffen. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, einen geeigneten, tragfähigen, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen. Davon umfasst ist ebenfalls die freie Befahrbarkeit mit schwerem LKW (Schwerlast-LKW mit Anhänger mit dem gesetzlich maximal zulässigen Gesamtgewicht) unmittelbar    zum    Aufstellungsort, sowie     die    Herstellung    eines    Fundamentes gemäß den statischen Erfordernissen auf tragfähigen ebenen Untergrund. Die BPG haftet nicht für Schäden, die auf durch den Mieter zu schaffende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Die Gewährleistung der Tragfähigkeit des Bodens obliegt dem Mieter. Die BPG haftet ebenfalls nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung von Containern. Entsprechende Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen, Rohren etc. im Bereich von Baustellen sind vor Auftragsbeginn vom Mieter einzuholen und zu beachten. Die hieraus im Schadensfall resultierenden Folgen trägt der Mieter. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die BPG keinen Einfluss hat, eine ordnungsgemäße Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten. Der BPG steht eine angemessene Dispositionszeit zu.

Der Mieter ist verpflichtet notwendige Hilfspersonen für die Auf- und Abladevorgänge auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit nicht anders vereinbart. Das durch den Mieter bereitgestellte Personal hat bei Anlieferung genaue Angaben zum Aufstellungsort abzugeben. Der Mieter hat insbesondere die notwendigen Vermessungs-, Abbruch-, Durchbruch-Wege und Gartenarbeit, sowie die Heranführung von Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art bis zur Mietsache rechtzeitig und auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein der Anschlüsse vor Ort selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr, wenn nicht anders vereinbart. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der BPG vorzunehmen.

Die Kosten für Transport, Ladung und Entsorgungsservice trägt der Mieter. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks erfolgt ausschließlich durch die BPG und geht zu Lasten des Mieters.  Der Entsorgungsservice im Falle gemieteter Fäkalientanks findet in regelmäßigen Abständen statt, soweit nicht vertraglich anders geregelt. Den Zeitpunkt der genauen Leistungsausführung am vereinbarten Tag legt die BPG nach billigem Ermessen fest. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Fäkalientanks für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten. Ist der Zugang nicht sichergestellt, gilt die Leistung seitens der BPG als erbracht. Beanstandungen der Serviceleistung der BPG sind durch den Mieter unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse zur Inbetriebnahme mit Strom und Wasser herzustellen. Er ist bei Beendigung des Mietverhältnisses darüber hinaus verpflichtet, diese Anschlüsse wieder zu trennen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, Rauchmelder zu installieren, soweit es der gesetzlichen Rauchmeldepflicht am Nutzungsort der Mietsache entspricht. Die Aufstellung von Containern geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. Die BPG kann bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Aufstellung oder gegen den vorgesehenen Untergrund die Aufstellung verweigern und ist berechtigt, aufgrund dessen die Leerfahrt zu berechnen. Die BPG ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.

Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. Erfolgt die Bereitstellung nicht und wird das Abladen somit nicht möglich, ist die BPG berechtigt, die Leerfahrt zu berechnen. Bei der Anlieferung/Aufstellung und Abholung/Aufladen ist die Nutzung von besonderen Hilfsmitteln nicht vom Angebot umfasst, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist die BPG nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Davon umfasst sind ebenfalls lediglich unwesentliche optische Mängel, die den Gebrauch/die Nutzung der Mietsache nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Rechte des Mieters in solchen Fällen sind auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt, soweit er die Beschädigung nicht zu vertreten hat und die BPG zuvor zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat.

Soweit für das Aufstellen und/oder Betreiben von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche ggf. darüber hinaus erforderliche behördlichen Genehmigungen für den Einsatz der Mietsache sind ebenfalls durch den Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Im Falle eines nicht rechtzeitigen Vorliegens, was nicht durch die BPG zu vertreten ist, und hieraus resultierenden Forderungen Dritter jeglicher Art (z.B. Bußgelder, Schadensersatzforderungen etc.) ist die Haftung der BPG ausgeschlossen.  

Bei Abholung durch die BPG hat der Mieter für die Trennung der Mietgegenstände von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von eventueller Fundamentverbindung zu sorgen. Die Leistungen der BPG enden bei Außenkante und Oberkante Fundament. Der Mieter haftet für jegliche Kosten, die eine in seinem Verantwortungsbereich liegende verzögerte oder nicht erfolgte Anlieferung oder Abholung verursacht. Dies betrifft auch die aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Anlieferungsmöglichkeit verursachten Aufwendungen für Transport und Abtransport.

Werden vereinbarte Liefer-/Abholtermine durch den Mieter verschoben, fällt grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr an. Wird ein Liefer-/Abholtermin weniger als 48 Stunden vorher durch den Mieter verschoben, fallen die vollen Transportkosten an. In diesem Fall der kurzfristigen Verschiebung und daraus resultierender Erhebung von Transportkosten, entfällt die Bearbeitungsgebühr.

 

  • 6 Lieferzeit, Höhere Gewalt

Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt erst mit Eingang der vom Mieter zu leistenden Vorkasse. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, in jedem Falle aus Gründen die die BPG nicht zu vertreten hat, ist die BPG berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben.

 

  • 7 Übergabe und Überlassung der Mietsache, Mängel und Schäden, Haftung des Mieters, Verkehrssicherungspflicht und Freistellung

Die BPG verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Zeit in Miete zu überlassen. Nach Übergabe der Mietsache, sowie im Falle des Annahmeverzugs trägt der Mieter die Gefahren des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder Diebstahls der Mietsache und der darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen der Verantwortungssphäre der BPG entstammenden Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Dem Mieter obliegen in Bezug auf die gesamte Mietsache die Verkehrssicherungspflichten ab Übergabe der Mietsache. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, die BPG von etwaigen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verletzung von   Verkehrssicherungspflichten gestellt werden, auf erstes Anfordern freizustellen. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die BPG geltend machen, wird der Mieter die BPG in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

Bei Übergabe der Mietsache ist der Zustand der Mietsache und der Umfang des Zubehörs, sowie eventuelle erkennbare Schäden und Mängel der Mietsache in einem Übergabeprotokoll aufzunehmen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der BPG anzuzeigen. 

Der Mieter kann wegen Schäden oder Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten sind, keinerlei Rechte herleiten, soweit die Schäden oder Mängel bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären. Bei der Lieferung von Mietsachen, die mit Mobiliar vermietet sind, ist die BPG nicht verpflichtet, eventuell fehlende oder defekte Einrichtungsgegenstände, die den Gebrauch der Gesamtsache nicht nennenswert beeinträchtigen, nachzuliefern.

Die BPG hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen, sofern diese nicht durch den Mieter zu vertreten sind.  Der Mieter hat hierzu der BPG Gelegenheit zu geben, diese Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch die BPG kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Die BPG trägt dann die erforderlichen Kosten.

Schadenersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von der BPG vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

Der Mieter ist verpflichtet die BPG über Mängel oder Beschädigungen der Mietsache, die während der Mietzeit auftreten, unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, so ist er der BPG gegenüber zum Ersatz des aus dem Unterlassen der Anzeige entstehenden Schadens und Folgeschäden verpflichtet.

Der Mieter haftet für während der Mietzeit entstehende Beschädigungen, es sei denn, diese wurden durch die BPG verschuldet. Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an die BPG ab. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung an die Versicherung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter.

Jeder Schadensfall ist meldepflichtig und gegenüber der BPG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Vandalismus, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist vom Mieter unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten und ebenso unverzüglich der BPG ein schriftlicher Nachweis darüber vorzulegen. Der Mieter haftet für Schäden, die auf einer verspäteten Anzeige beruhen. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen an der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

 

  • 8 Versicherungen

Der Mieter ist zum Abschluss einer umfassenden Industrial All Risk (IAR)-Police verpflichtet, die den Vertragsgegenstand und sämtliche Vermögenswerte einschließlich des Zubehörs am Standort und außerhalb davon, gegen Feuer und damit verbundene Gefahren, höhere Gewalt, Terrorismus, Sachschäden, Blitzschlag, Diebstahl und Einbruch, sämtliche elektrischen, mechanischen und elektronischen Beschädigungen/Ausfälle, sowie Betriebsunterbrechungen abdeckt und eine Deckung für entgangenen Gewinn einschließt.

Die Versicherung muss branchenüblich sein, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die vereinbarten Selbstbehalte müssen für die BPG billigerweise akzeptabel sein. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Vertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von der BPG sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seinen Versicherer (soweit nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen zulässig), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen Dritte hinsichtlich derjenigen Leistungen ab, zu deren Erbringung der Vertragsgegenstand eingesetzt wird. Die BPG nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner/n so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet, oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt ist. Für die Realisierung der zuvor genannten typischen Gefahren haftet der Mieter.

Der   Mieter   ist   verpflichtet, der BPG den Abschluss der entsprechenden Versicherungen nach Abschluss des Mietvertrags, spätestens 14 Tage vor Übernahme der Mietsache nachzuweisen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen.

Falls der Mieter die Mietsachen im Rahmen seiner Versicherungsverträge nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen ausreichend versichern kann und/oder möchte, mithin eine entsprechende Bescheinigung über die Versicherung der Mietsachen nicht nachweisen kann, bietet die BPG eine Haftungsbefreiung an. Der Mieter kann bei der BPG eine Haftungsbefreiung für Schadensfälle abschließen. Haftungsbefreit sind Beschädigungen durch Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Diebstahl und Einbruch. Nicht haftungsbefreit sind Frostschäden, Vandalismus, Inventarschäden und Schäden an Fremdeigentum. Je Schadensfall und je Mieteinheit besteht eine Selbstbeteiligung durch den Mieter in Höhe von 750,00 €. Bei Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung gilt ein prozentualer Aufschlag des Mietpreises.                             

 

  • 9 Aufstellung der Mietsache, Annahmeverzug, Überlassung der Mietsache an Dritte

Die Mietsache ist an dem vereinbarten Ort aufzustellen. Die Einweisung erfolgt durch den Mieter oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter. Der Mieter hat die Mietsache zu übernehmen oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter zur Verfügung zu stellen. Steht der Mieter oder ein Vertreter nicht zur Verfügung, so ist die BPG berechtigt, die Mietsache zurückzuführen und hierfür eine Leerfahrt zu berechnen. Der Mieter befindet sich sodann im Annahmeverzug. Gerät der Mieter mit der Annahme in Verzug, ist die BPG berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen und etwaige weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Ein Erfüllungsanspruch des Mieters besteht in einem solchen Fall nicht.

Eine Verbindung der Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder einer Anlage erfolgt lediglich vorübergehend und ist nur zulässig für die Dauer der mietweisen Überlassung. Die Mietsache und evtl. Zubehör werden nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und sind mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen. Das eigenständige Umsetzen der Mietsachen ist ausdrücklich untersagt.

Einer vorhergehenden schriftliche Zustimmung und Abstimmung durch BPG bedürfen:

– die Aufstockung der Mietgegenstände mit weiteren Containern oder ähnlichen Aufbauten,

– zusätzliche Einbauten oder die Substanz verändernde Maßnahmen,

– eine Verlegung an einen anderen Standort oder die Überlassung der Mietsache an Dritte.

Die damit verbundenen Kosten und das Risiko trägt der Mieter.

 

  • 10 Pflichten des Mieters, Behandlung, Mängel der Mietsache, Werbung an Mietgegenständen

Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Er verpflichtet sich,

– die Mietsache lediglich bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen;

– die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen, es sei denn, die BPG wurde hiermit gesondert beauftragt;

– soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sind die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Die durchgeführten Inspektionen sind der BPG schriftlich mitzuteilen. Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren;

– soweit der Mieter kein Unternehmer ist, sind die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durch BPG anzukündigen und auszuführen. Der Mieter hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Nur mit schriftlicher Genehmigung kann der Mieter die Maßnahmen selbst sach- und fachgerecht auf Kosten der BPG durchführen lassen;

– Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen;

– Regenrohre und Dächer der Mietsachen von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz freizuhalten;

– auf Boden- und Deckenbelastungen zu achten und dabei insbesondere die Containerdächer nicht als Lagerflächen zu nutzen oder zu belasten;

– bei Frostbeschädigungsgefahr die Regenabflüsse freizuhalten, die Zu- und Ableitungen, Fäkalientanks und Sanitäranlagen, sowie Bestandteile der Mietsachen vor Frostschäden zu schützen;

– die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten, sowie die in den Angeboten der BPG enthaltenen Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsempfehlungen zu beachten und zu befolgen.

– die Mietsache in einem gereinigten, betriebsfähigen und kompletten Zustand zurückzugeben.

Erfüllt der Mieter seine Verpflichtung nicht, so ist die BPG berechtigt, nach Kenntniserlangung und Ablauf einer Frist von 5 Tagen zur Mangelbeseitigung, auf Kosten des Mieters die erforderlichen Handlungen vornehmen zu lassen. Für sämtliche vom Mieter verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind von Heizkörpern unbedingt fernzuhalten, denn es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

Für sämtliche Reparaturen aufgrund von vorangehend aufgeführten Gründen wird dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des nicht vertragsgemäßen Zustands gesetzt und gleichzeitig ein Kostenvoranschlag zur Beauftragung der Beseitigung durch die BPG übermittelt.

Die Mietsache darf seitens der BPG während der üblichen Geschäftszeiten des Mieters besichtigt und untersucht werden bzw. durch einen Beauftragten untersucht werden, um deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, wenn begründeter Verdacht eines Verstoßes des Mieters gegen jegliche Pflichten aus dem entsprechenden Mietvertragsverhältnis besteht. Gleiches gilt bei Gefahr in Verzug zu jeder Zeit.

Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der BPG, wie das Einräumen von Rechten jeglicher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

Die BPG ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

Der Mieter verpflichtet sich, dass an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild bzw. den Eigentumsnachweise der BPG, nicht zu entfernen, zu verdecken, oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch die BPG zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die BPG unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der BPG in Kenntnis zu setzen. Sämtliche aufgrund unterlassener Unterrichtung der BPG und/oder des Dritten seitens des Mieters entstandenen Kosten sind durch den Mieter zu tragen bzw. zu ersetzen.

 

  • 11 Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache

Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit gereinigt zurückzugeben. Die Endreinigung wird von der BPG gegen Berechnung einer vertraglich vereinbarten Vergütung übernommen. Ein außergewöhnlicher Reinigungsaufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Vor Rückgabe werden im Rahmen des Entsorgungsservice angemietete Fäkalientanks ordnungsgemäß entsorgt bzw. entleert durch die BPG.

Die Mietzeit endet mit der ordnungs- und fristgemäßen Abholung der Mietsache, frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die BPG kann nach Beendigung der Mietzeit die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist der BPG gegenüber verpflichtet, die Freimeldung der Mietsache zwecks Abholung rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die BPG teilt dem Mieter spätestens 3 Werktage vor der Abholung den genauen Abholtermin mit. Der Mieter verpflichtet sich die Abholung zu ermöglichen. Der Mieter trägt die Kosten, die aufgrund einer der Verantwortungssphäre des Mieters entstammenden verzögerten Rückgabe der Mietsache entstehen, sowie damit in Verbindung stehende Fehl-/ bzw. Leerfahrten. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen, soweit die Verzögerung der Abholung nicht durch die BPG zu vertreten ist. Die Mietsache ist in einem transportfähigen Zustand bereitzustellen.

Über die Rückgabe ist grundsätzlich ein gemeinsames Rückgabeprotokoll anzufertigen, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Zustands im Hinblick auf Mängel der Mietsache.

Die optische Zustandsfeststellung ist bei der Abholung gemeinsam vorzunehmen, wobei im Falle der verschuldeten Abwesenheit des Mieters bzw. des von ihm Bevollmächtigten, eine Feststellung einseitig durch die BPG oder einer ihrer Beauftragten erfolgen kann.  Bei Abholung der Mietsachen muss der Mieter bzw. ein von ihm Bevollmächtigter die Rückgabe der Mietsachen gegenzeichnen. Eine Rückgabe ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der BPG, wie einzelvertraglich vereinbart, am Ort der Abholung übergeben wird.

Die technische finale Zustandsfeststellung erfolgt auf dem Gelände der BPG. Die BPG gibt dem Mieter Gelegenheit, an der Überprüfung teilzunehmen, wobei diese unmittelbar nach Eintreffen auf dem Gelände der BPG zeitlich vorgesehen ist.  Dem Mieter wird ein Zustands- und ggf. Reparaturbericht über Schäden, die der Mieter zu vertreten hat (einschließlich Fotos) erstellt. Dem Mieter wird zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung des nicht vertragsgemäßen Zustands gesetzt und gleichzeitig ein Kostenvoranschlag zur Beauftragung der Beseitigung durch die BPG übermittelt. Stellt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist wieder her, wird die BPG die Reparaturen auf Kosten des Mieters vornehmen.

Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schäden durch verdeckte Mängel bleibt unberührt.

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist die BPG nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der BPG nicht nachkommt, oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt in diesen Fällen der Mieter. Die BPG ist berechtigt, zum Zwecke der Abholung in solchen Fällen, das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritten bedarf es hierfür nicht.

 

  • 12 Verzugsschaden

Kommt die BPG bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist eine Entschädigung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Entschädigung ist für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses und insgesamt höchstens jedoch auf 2.000,00 €.

 

  • 13 Haftungsbegrenzung der BPG

Vom Mieter können Schadensersatzansprüche, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, gegenüber der BPG nur geltend gemacht werden bei:

– grobem Verschulden der BPG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;  

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der BPG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BPG beruhen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BPG. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

  • 14 Kündigung, Schadenersatz

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe, die die BPG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind neben den gesetzlich festgelegten Gründen insbesondere folgende:

– wenn der Mieter zahlungsunfähig wird;

– wenn der Mieter durch Gerichtbeschluss oder auf andere Weise liquidiert wird;

– ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder eröffnet wird;

– wenn der Mieter den Standort der Mietsache verändert, ohne Absprache und vorherige schriftliche Genehmigung durch die BPG;

– wenn der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt.

Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag vereinbarter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von BPG aus, oder erfüllt der Mieter eine oder mehrere der hier in diesen allgemeinen Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der BPG bzw. der in den im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, oder verstößt der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages, oder nimmt der Mieter ohne Genehmigung der BPG Änderungen an der Mietsache vor oder lässt solche vornehmen, so ist die BPG berechtigt:

– die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten;

– dem Mieter die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen;

– auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen;

– alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und,

– diesen Mietvertag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und, die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von BPG zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

  • 15 Preisanpassung

Die BPG behält sich das Recht vor, bei Erhöhung seiner Selbstkosten den Preis einer Ware bzw. Einzelposition des Mietvertrages anzupassen und/oder branchenübliche Preiszuschläge (insbesondere für Transport, Reinigung, Treibstoffkosten) an den Mieter weiter zu fakturieren. Der Nachweis wesentlich geringerer Kosten durch den Mieter ist jederzeit möglich. Bei einer Preissteigerung um mehr als 10 % ist die BPG zum Rücktritt berechtigt, falls hinsichtlich einer Preisanpassung keine Einigung mit dem Mieter erzielt werden kann.

 

  • 16 Verjährungsfrist von Ansprüchen

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Mietsachen erfolgt zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters zunächst eine sorgfältige Sachverhaltsprüfung durch die BPG. Ansprüche der BPG wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig. Die Verjährung verschiebt sich entsprechend.

 

  • 17 Eigentumsvorbehalt

Der Mietgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum der BPG.

 

  • 18 Nebenabreden, Salvatorische Klausel

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der BPG. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages und/ oder dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

  • 19 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BPG und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus den Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist, oder der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Berlin. Die BPG ist auch berechtigt den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

  • 20 Datenschutz

Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei der BPG Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet. Dies erfolgt nach den Vorgaben und im Rahmen des deutschen Datenschutzrechts.

 

Stand: 09.01.2023

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